Krank im Urlaub

Sie planen Ihren Urlaub außerhalb Österreichs? Damit Sie auch während der schönsten Wochen des Jahres gesundheitlich gut versorgt sind, hat MEINE GESUNDHEIT das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

 
 

1.WANN UND WO GILT DIE E-CARD?

Die gute Nachricht: Sie sind in vielen europäischen Ländern mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) – das ist die blaue Rückseite Ihrer e-card – gut durch die soziale Krankenversicherung geschützt! Sollten Sie keine EKVK auf der Rückseite der e-card haben, können Sie bei der ÖGK eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz beantragen. Achtung! Ein Leistungsanspruch besteht nur bei medizinisch notwendigen Behandlungen und nicht bei Reisen zu einer geplanten Behandlung ins Ausland!

In diesen Ländern gilt die EKVK:

  • Alle EU-Länder

  • Länder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

  • Schweiz

  • Vereinigtes Königreich

  • Bosnien und Herzegowina

  • Nordmazedonien

  • Montenegro

  • Serbien

◼︎ = hier gilt die EKVK

◼︎ = hier gilt sie nicht

 

2. WAS PASSIERT, WENN MAN INS SPITAL MUSS?

Falls Sie im Urlaub zu einer Ärztin bzw. einem Arzt oder ins Krankenhaus müssen, weisen Sie in den Ländern, in denen die EKVK gilt, diese bitte vor. Der nationale Krankenversicherungsträger verrechnet dann die Kosten mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

In Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ist zusätzlich ein gültiger Behandlungsschein notwendig, den Sie beim Krankenversicherungsträger Ihres Aufenthaltsortes beantragen. In der Türkei können Sie mit dem Urlaubskrankenschein (A/TR-3) dringend medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen. Dieser ist vor einer medizinischen Behandlung beim ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen gültigen Behandlungsschein einzutauschen.

 

3. WO BEKOMMT MAN EINEN URLAUBSKRANKENSCHEIN?

Sie sind bei der ÖGK versichert und verfügen über eine ID-Austria? Dann können Sie Urlaubskrankenscheine und Bescheinigungen als provisorischen Ersatz für die EKVK ganz einfach und rund um die Uhr selbst erstellen: auf der ÖGK-Homepage gesundheitskasse.at oder über die App „Meine ÖGK“. Infos zu ID-Austria: oesterreich.gv.at/id-austria.

Sonst besorgen Sie sich bitte bei Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber einen Urlaubskrankenschein. Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten diesen bei der ÖGK (z. B. Pensionistinnen bzw. Pensionisten).

 

4. WAS TUN, WENN DIE EKVK NICHT AKZEPTIERT WIRD?

In Einzelfällen kann es passieren, dass in der Arztpraxis oder im Krankenhaus auf Barzahlung bestanden wird. Lassen Sie sich in diesem Fall eine detaillierte Rechnung ausstellen und reichen Sie diese nach der Rückkehr bei der ÖGK ein (auch online möglich). Ob oder in welcher Höhe Sie eine Kostenerstattung erhalten, wird nach Einreichen der Rechnung geprüft.

Sind im Behandlungsstaat Kostenbeiträge wie Selbstbehalte oder Rezeptgebühren vorgesehen, müssen Sie diese vor Ort bezahlen. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich.

 

5. WIE KOMMT MAN ZU MEDIKAMENTEN?

In EU-Ländern sind Rezepte aus Österreich meist gültig, jedoch sind nicht alle Medikamente überall erhältlich. Außerhalb der EU kann eine ärztliche Verschreibung vor Ort notwendig sein. Es empfiehlt sich daher, wichtige Medikamente für die gesamte Reisezeit mitzunehmen, vorab Reisebescheinigungen für Medikamente (besonders für betäubungsmittelhaltige) zu besorgen, internationale Bezeichnungen (Wirkstoffnamen) für Ersatz im Notfall zu notieren und die Reiseapotheke gut zu bestücken (siehe auch Beitrag HIER).

 

6. KRANK IM NICHT-VERTRAGSSTAAT – WAS NUN?

Erkranken Sie in einem Staat, mit dem kein Abkommen besteht, bezahlen Sie die Behandlungskosten vorab selbst. Die Rechnung können Sie bei der ÖGK zum Kostenersatz einreichen. Diese muss den Namen der bzw. des Versicherten und der Patientin bzw. des Patienten, die Versicherungsnummer, die Diagnose und alle erbrachten Leistungen enthalten. Der Kostenersatz orientiert sich an den geltenden Vertragstarifen der ÖGK.

 

7. WAS BRINGT EINE REISEVERSICHERUNG?

Der Abschluss einer privaten Reise- und Urlaubskrankenversicherung empfiehlt sich, da es Behandlungskosten gibt, die nicht bzw. nicht immer in vollem Ausmaß von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Bitte achten Sie bei Abschluss der Versicherung darauf, dass auch Krankenrücktransporte aus dem Ausland abgedeckt sind, denn: Rückholkosten (zum Beispiel mittels Hubschrauber, Ambulanz-Jet oder Rettungswagen) können von der ÖGK nicht übernommen werden.


Text Claudia Drees

Fotos: iStock by GettyImages, Unsplash by GettyImages, / Quelle: ÖGK (30.4.2024)
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